Grundstücksverkehr
Laut Grundgesetz werden Inhalt und Schranken des Eigentums durch die Gesetze bestimmt. Eigentum verpflichtet und sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. Dies gilt im besonderen Maße für landwirtschaftliche Grundstücke, deren Gesamtfläche innerhalb der Grenzen der Bundesrepublik nicht nur begrenzt, sondern eher noch zunehmend durch Industrie-, Straßen und Wohnungsbau
u. a. verringert wird.
Die Existenz einer gesunden, leistungsfähigen und wirtschaftlich funktionierenden inländischen Landwirtschaft ist für die Allgemeinheit,
d. h. die Gesamtbevölkerung, ein wichtiges Anliegen. Die Sicherung einer gesunden Agrarstruktur ist deshalb eine verantwortungsvolle Aufgabe des Staates im Interesse der Allgemeinheit. Diesem Interesse dient das Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG), das die Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstücke von staatlicher Genehmigung, der sogenannten „Grundstücksverkehrsgenehmigung", abhängig macht.
Landwirtschaftliche Grundstücksveräußerungen
Unter 0,5 Hektar:
In Niedersachsen sind landwirtschaftliche Grundstücksveräußerungen, sei es durch Kauf, Übertragung, Tausch, Auseinandersetzung, Erbbau- oder Nießbrauchrecht, für Grundstücke unter 0,5 Hektar genehmigungsfrei.
Ab 0,5 Hektar:
Zu den übrigen landwirtschaftlichen Grundstücksveräußerungen ist durch Notar oder den Vertragspartner ein formloser Antrag auf Grundstücksgenehmigung bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu stellen. Bewilligungsbehörde für den Bereich des Landkreises Leer ist das Amt für Digitalisierung und Wirtschaft.
Dem Antrag sollten mindestens zwei Vertragsausfertigungen, davon eine beglaubigt, beigefügt werden.
Landpachtverträge
Ähnlich verhält es sich mit Landpachtverträgen. Hier entscheidet der Grundstücksverkehrsausschuss über die Beanstandung oder Nichtbeanstandung der angezeigten Pachtverträge unter Anwendung des
Landpachtverkehrsgesetzes (LPachtVG). Pachtverträge über landwirtschaftliche Grundstücke unter 0,5 Hektar sind von der Anzeigepflicht ausgenommen.
Der Grundstücksverkehrsausschuss
Der Grundstücksverkehrsausschuss des Landkreises Leer, zusammengesetzt aus zwei Vertretern des Kreistages und drei Vertretern der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, entscheidet über diese Anträge monatlich in einer nichtöffentlichen Sitzung unter Anwendung des GrdstVG.