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Arbeitgeber/innen können bei amtlich angeordneter Quarantäne gegenüber Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern eine Entschädigung aufgrund des Verdienstausfalles erhalten. Wichtig ist an dieser Stelle aber der Hinweis, dass hier nur ein Antrag gestellt werden kann, wenn sich Personal in Quarantäne befindet, nicht aber wenn Ausfälle durch angeordneten Schließungen entstehen.
Auch Selbständige können ebenfalls einen entsprechenden Antrag stellen, wenn ihnen gegenüber eine Quarantäne angeordnet wird.
Anträge auf Entschädigung müssen schriftlich innerhalb von zwölf Monaten nach Ende der Quarantäne gestellt werden. Soweit der Arbeitsort der betroffenen Person im Landkreis Leer liegt, ist das Amt für Digitalisierung und Wirtschaft Ihr Ansprechpartner für Fragen rund um Entschädigungsanträge nach dem Infektionsschutzgesetz.
Hinweise und Informationen zur Antragstellung finden Sie in folgendem Merkblatt:
Merkblatt Entschädigung IfSG (PDF, 101 kB)
Antrag Entschädigung § 56 IfSG - Quarantäne (PDF, 342 kB)
Anlage - Entschädigung Arbeitnehmer (PDF, 470 kB)
Antrag Entschädigung § 56 IfSG - Quarantäne (PDF, 342 kB)
Anlage Entschädigung Selbständige (PDF, 215 kB)
Notwendige Unterlagen für die Antragsbearbeitung:
Einzureichende Unterlagen Quarantäne (PDF, 242 kB)
Im Falle behördlich angeordneter Kita- oder Schulschließungen oder für Kinder angeordnete Quarantäne aufgrund von schulischen Kontakten nach dem Infektionsschutzgesetz besteht für Sorgeberechtigte von betreuungsbedürftigen Kindern das Risiko des Verdienstausfalls.
Wenn erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern,
in diesem Zeitraum die Kinder selbst betreuen müssen, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können, und erleiden sie dadurch einen Verdienstausfall, erhalten sie eine Entschädigung in Geld. Diese beträgt 67 Prozent, des dem erwerbstätigen Sorgeberechtigten entstandenen Netto-Verdienstausfalls; maximal 2.016 € pro Monat. Die Hilfen können für bis zu 10 Wochen pro Elternteil (bei Alleinerziehenden auf bis zu 20 Wochen) in Anspruch genommen werden. Soweit der Arbeitsort der betroffenen Person im Landkreis Leer liegt, ist das Amt für Digitalisierung und Wirtschaft Ihr Ansprechpartner für Fragen rund um Anträge nach dem Infektionsschutzgesetz. Ein Anspruch besteht nicht, soweit eine Schließung ohnehin wegen der Schulferien erfolgen würde.
Hinweise und Informationen zur Antragstellung finden Sie in folgendem Merkblatt:
Merkblatt Entschädigung IfSG (PDF, 101 kB)
Antrag Entschädigung § 56 IfSG - Kinderbetreuung (PDF, 327 kB)
Anlage Entschädigung Arbeitnehmer - Kinderbetreuung (PDF, 434 kB)
Anlage_Entschädigung_Kinderbetreuungsinstitution (PDF, 212 kB)
Anlage Erklärung MitarbeiterIn (PDF, 757 kB)
Antrag Entschädigung § 56 IfSG - Kinderbetreuung (PDF, 327 kB)
Anlage Entschädigung Selbständige - Kinderbetreuung (PDF, 350 kB)
Anlage_Entschädigung_Kinderbetreuungsinstitution (PDF, 212 kB)
Anlage Erklärung Selbständig (PDF, 757 kB)
Notwendige Unterlagen für die Antragsbearbeitung:
Einzureichende Unterlagen Kinderbetreuung (PDF, 304 kB)
Datenschutz:
Information zum Datenschutz gem. Art. 13 und Art. 14 DSGVO (PDF, 482 kB)