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Im § 60 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in Verbindung mit dem Anhang zur NBauO sind die genehmigungsfreien baulichen Anlagen enthalten.
Nachstehend werden einige dieser genehmigungsfreien baulichen Anlagen aufgeführt:
Achtung: Auch genehmigungsfreie bauliche Anlagen unterliegen den Anforderungen des öffentlichen Baurechts. So kann z.B. die Lage eines Geräteschuppens auf ihrem Grundstück oder das Errichten einer Einfriedung durch die Festsetzungen eines Bebauungsplanes eingeschränkt bzw. ausgeschlossen sein. Weiterhin müssen die nach der Landesbauordnung vorgeschriebenen Grenzabstände beachtet werden.
Übersicht über die Zuständigkeiten