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Bauordnungsamt
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Genehmigungsfreie Baumaßnahmen


Im § 60  der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in Verbindung mit dem Anhang zur NBauO sind die genehmigungsfreien baulichen Anlagen enthalten.

Nachstehend werden einige dieser genehmigungsfreien baulichen Anlagen aufgeführt:

  • Gebäude und Vorbauten ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten mit maximal 40 Kubikmeter (m³) umbauten Raumes im Innenbereich bzw. 20  im Außenbereich und wenn sie weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen.
  • Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren mit nicht mehr als 3 m Höhe und 9 m Gesamtlänge, außer im Außenbereich, sowie in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von Gebäuden
  • Einfriedungen (z.B. Grenzzäune) bis 2,00 m Höhe über der Geländeoberfläche im Innenbereich, Stützmauern bis 1,50 m Höhe über der Geländeoberfläche
  • Wasserbecken im Innenbereich bis 100 Beckeninhalt

Achtung: Auch genehmigungsfreie bauliche Anlagen unterliegen den Anforderungen des öffentlichen Baurechts. So kann z.B. die Lage eines Geräteschuppens auf ihrem Grundstück oder das Errichten einer Einfriedung durch die Festsetzungen eines Bebauungsplanes eingeschränkt bzw. ausgeschlossen sein. Weiterhin müssen die nach der Landesbauordnung vorgeschriebenen Grenzabstände beachtet werden.

 

 

 

 

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