Hilfsnavigation
Volltextsuche
Leben & Lernen
© bbBrian - fotolia.com 
Seiteninhalt

Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz

Grundsatz
Die Kriegsopferfürsorge hat zur Aufgabe, sich der durch Kriegseinwirkung Geschädigten und deren Familienangehörigen bzw. deren Hinterbliebenen anzunehmen. Die Folgen der Schädigung oder der Verlust des Ehegatten, Elternteils oder Kindes sollen angemessen ausgeglichen oder gemildert werden.

Voraussetzung für den Anspruch dieser Leistungen
Anspruch auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge hat, wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung einen Schaden davongetragen hat. Dies kann z.B. während der eigenen Dienstausübung oder durch Fremdeinwirkung, während der Kriegsgefangenschaft oder durch unmittelbare Kriegseinwirkung bei einer zivilen Person geschehen sein.

Voraussetzung für den Erhalt dieser Leistungen ist, dass die Beschädigten wegen der Schädigung nicht in der Lage sind den anzuerkennenden Bedarf aus anderen übrigen Leistungen und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken.

Ob ein Anspruch auf die Leistung der Kriegsopferfürsorge besteht, entscheiden die Versorgungsämter. Hierbei orientiert man sich an das Bundesversorgungsgesetz (BVG). Weiterhin können sich Ansprüche aus dem Häftlingsgesetz (HHG), dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) und dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) ergeben.

Zu den Leistungen gehören:

  • Eingliederungshilfe
  • ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt
  • Erholungshilfe
  • Haushaltshilfen
  • Hilfe zur Beschaffung und Unterhaltung eines Fahrzeuges
  • Hilfe zur Pflege
  • Krankenhilfe
  • Wohnungshilfe


Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag (formlos möglich)
  • Anerkennungsbescheid als Beschädigter oder Schwerbeschädigter
  • Bescheidkopie der Versorgungsbehörde über die anerkannten Schädigungsfolgen
  • Nachweise über Einkommen des Antragsstellers
  • Nachweise über laufende Verpflichtungen
  • Nachweise über Vermögen
  • Bescheid der Pflegekasse
  • Kopie des Personalausweises

Kontakt

Bavinkstraße 23
26789 Leer (Ostfriesland)
Karte anzeigen

Telefon: 0491 926-0
Fax: 0491 926-1571
E-Mail senden

Gebiete

Der Landkreis Leer nimmt die Aufgabe für folgende Kommunen mit wahr: 

Landkreis Ammerland
Landkreis Aurich
Landkreis Friesland
Landkreis Leer
Landkreis Wesermarsch
Landkreis Wittmund
Stadt Emden