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Beim Reisen mit Haustieren innerhalb der Europäischen Union sind einige Verordnungen und Regelungen zu beachten.
Auf der Internetseite des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erhalten Sie dazu wichtige Informationen:
Achtung bei Wiedereinreisen aus nicht gelisteten Drittländern!!!
Vor Ausreise in ein nicht gelistetes Drittland muss das Tier einer Blutuntersuchung auf Antikörper gegen die Tollwut (Tollwut-Titerbestimmung) in einem für diesen Zweck zugelassenem Labor unterzogen worden sein. Diese Untersuchung kann frühestens 30 Tage nach der Tollwutimpfung durchgeführt werden.
Achten Se auf die regelmäßige Auffrischung der Tollwutimpfung, da sonst jedes Mal eine neue Titerbestimmung notwendig wird.
Der EU-Heimtierausweis muss dem Tier eindeutig zugeordnet werden können, das bedeutet das Tier muss mittels Mikrochip (ISO-Norm 11784 oder 11785) identifizierbar und die Kennzeichnungs-Nummer im
Pass eingetragen sein.
Neben Angaben zum Tier und seinem Besitzer muss der Pass den tierärztlichen Nachweis enthalten, dass das Tier über einen gültigen Impfschutz gegen Tollwut verfügt.
Die Gültigkeit des Impfschutzes gegen Tollwut richtet sich nach der Immunitätsdauer der Tollwutkomponente des eingesetzten Impfstoffes.
Immunitätsdauer Tollwut (PDF, 79 kB)
Bei Tieren, die schon gekennzeichnet und/oder geimpft sind, kann der Tierarzt die Angaben vom gelben Internationalen Impfpass in den neuen EU-Pass übertragen. Er prüft vorher die Kennzeichnung und die Gültigkeit der Tollwutimpfung ggfs. muss die Kennzeichnung erneuert bzw. die Impfung aufgefrischt werden. In den EU-Heimtierausweis können zudem auch alle anderen Impfungen eingetragen werden.
Wer einen EU-Heimtierausweis hat, braucht den gelben Internationalen Impfpass dann nicht mehr. Wer nicht beabsichtigt, mit seinem Tier auf Reisen zu gehen, kann auch für Hund, Katze und Frettchen weiterhin den gelben Internationalen Impfpass verwenden.
Für andere Haustiere wie Kaninchen, Meerschweinchen oder Vögel gilt der EU-Pass nicht.
Die Regelungen zum Heimtierpass gelten grundsätzlich für den privaten Reiseverkehr mit bis zu fünf Tieren wie auch für den Handel zwischen Mitgliedstaaten der EU.