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Bei der Haltung von Hunden sind diverse tierschutzrechtliche Anforderungen zu erfüllen. Ein Großteil dieser Anforderungen wurde in einem Merkblatt zusammengefasst:
Hundehalter in Niedersachsen müssen ab dem 01.07.2013 nachweisen, dass sie sachkundig sind. In der Regel geschieht dies durch eine Sachkundeprüfung, in der (künftige) Hundehalter zeigen, dass sie die notwendigen Kenntnisse für den täglichen Umgang mit ihrem Tier besitzen.
(Link zum Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz)
Wenn ein Hund einen anderen Hund, ein anderes Tier oder einen Menschen angegriffen und gebissen hat oder eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat oder auf solche Merkmale gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet ist, kann dies ein Hinweis auf eine gesteigerte Aggressivität des Tieres sein.
Erhält die Behörde einen solchen Hinweis, hat sie diesen (z. B. durch eine Begutachtung des Hundes) zu prüfen. Ergibt diese Prüfung Tatsachen, die den Versacht rechtfertigen, dass von dem Hunde eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, stellt die Behörde fest, dass der Hund gefährlich ist.
Für die Haltung eines gefährlichen Hundes gibt es zusätzliche Vorschriften, die beachtet werden müssen. So muss der Hundehalter eine Erlaubnis zum Halten des gefährlichen Hundes beantragen, die u. a. nur dann ausgestellt werden kann, wenn der Hund einen Wesenstest bestanden hat. Informationen zum Halten gefährlicher Hunde finden Sie hier: