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Die gesetzlich vorgeschriebene Jugendgerichtshilfe wirt tätig, wenn:
ein(e) Jugendliche(r) (14 bis 17 Jahre) oder ein(e) Heranwachsende(r)
(18 bis 20 Jahre) straffällig wird und sich vor einem Gericht verantworten muss.
Aufgabenschwerpunkte: