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© Klaus Ortgies 
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Aufgaben der Heimaufsicht

Das Heimgesetz – welchen Schutz bietet es?

Wer in ein Heim umzieht, stellt sich unter den Schutz des Niedersächsischen Heimgesetzes (NHeimG) und der zum Heimgesetz erlassenen Rechtsverordnungen. Ältere sowie pflegebedürftige oder behinderte Menschen sind besonders schutzwürdig, weil sie oftmals ihre Rechte und Interessen nicht oder nicht ausreichend selbst vertreten können.

Welche Ziele verfolgt das Heimgesetz?

Das Heimgesetz ist ein Gesetz zum Schutz der Bewohner. Es dient dem Zweck, die Rechtsstellung der Bewohner und die Qualität der Betreuung und Pflege zu verbessern und einen sachgerechten Ausgleich der Interessen der Beteiligten herbeizuführen. Es will also dazu beitragen, dass...

  • die Bewohner ein würdevolles Leben im Heim führen können,

  • ihre Interessen und Bedürfnisse berücksichtigt werden,

  • sie ein selbständiges und selbstbestimmtes Leben in eigener Verantwortung führen können.

  • Die Leistungen, die sie erhalten, müssen bestimmten Qualitäts- und Mindestanforderungen entsprechen und

  • ihnen muss ein Mitspracherecht in den Angelegenheiten des Heimbetriebs zustehen, die Auswirkungen auf ihre Lebensführung im Heim haben.

Aufgaben

Um dies sicherzustellen, ist eine behördliche Stelle, nämlich die Heimaufsicht, geschaffen worden. Sie hat eine doppelte Aufgabe:

  • Zum einen die Beratung in Heimangelegenheiten,
  • zum anderen die Überwachung und Kontrolle der Heime.

Das Heimgesetz und die Heimaufsicht sind also ein Garant dafür, dass es den Bewohnern möglich ist, auch im Heim ein Leben nach ihren Vorstellungen und Wünschen unter Berücksichtigung ihrer körperlichen und geistig-seelischen Fähigkeiten zu führen und dass die Leistung, die sie erhalten, fachlichen Standards entspricht.

Information und Beratung

Die primäre Aufgabe der Heimaufsicht ist das Informieren und Beraten der Bewohner sowie der Heimbeiräte und Heimfürsprecher über ihre Rechte und Pflichten; von Personen mit berechtigtem Interesse an Heimen sowie den Rechten und Pflichten der Träger und der Bewohner; von Personen und Trägern, die Heime errichten wollen oder bereits betreiben.

Überwachung

Die zweite wichtige Aufgabe der Heimaufsicht ist die Heimüberwachung. Hierbei nimmt die Heimaufsicht ordnungsrechtliche Aufgaben wahr, indem sie darauf achtet, dass die Heime ihre Aufgaben und Verpflichtungen gegenüber den Bewohnern wahrnehmen. Hierzu kann sie jederzeit angemeldete, aber auch unangemeldete Prüfungen vornehmen. Prüfungen finden grundsätzlich einmal jährlich statt. 

Bei den Prüfungen haben der Heimträger und das Personal Auskünfte zu erteilen. Auch die Bewohner sowie der Heimbeirat und der Heimfürsprecher können von der Heimaufsicht befragt werden.

Zudem ist die Heimaufsicht berechtigt, die Aufzeichnung über die Pflegeplanung und die Pflegeverläufe einzusehen und mit Zustimmung der betroffenen Bewohnerinnen und Bewohner deren Pflegezustand in Augenschein zu nehmen. Mit der Überwachung der Betreuung und Pflege soll deren Qualität gewährleistet werden.

Zusammenarbeit mit Behörden, Institutionen und Verbänden

Nicht nur die Heimaufsicht, sondern auch die Pflegekassen und deren Landesverbände, der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK), und die Sozialhilfeträger wirken insbesondere durch den mit einem Heim abgeschlossenen Versorgungsvertrag, die Leistungs- und Qualitätsvereinbarung und Vergütungsvereinbarungen sowie durch die ihnen übertragenen Beratungs- und Überwachungsmöglichkeiten auf dessen Betriebs- und Wirtschaftsführung ein.

Kontakt

Gesundheitsamt
Jahnstraße 4
26789 Leer (Ostfriesland)
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Telefon: 0491 926-1109
Fax: 0491 926-1140
Raum: 59
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