© Klaus Ortgies |
Das Heimgesetz ist ein Gesetz zum Schutz der Bewohner. Es dient dem Zweck, die Rechtsstellung der Bewohner und die Qualität der Betreuung und Pflege zu verbessern und einen sachgerechten Ausgleich der Interessen der Beteiligten herbeizuführen. Es will also dazu beitragen, dass...
Um dies sicherzustellen, ist eine behördliche Stelle, nämlich die Heimaufsicht, geschaffen worden. Sie hat eine doppelte Aufgabe:
Das Heimgesetz und die Heimaufsicht sind also ein Garant dafür, dass es den Bewohnern möglich ist, auch im Heim ein Leben nach ihren Vorstellungen und Wünschen unter Berücksichtigung ihrer körperlichen und geistig-seelischen Fähigkeiten zu führen und dass die Leistung, die sie erhalten, fachlichen Standards entspricht.
Die primäre Aufgabe der Heimaufsicht ist das Informieren und Beraten der Bewohner sowie der Heimbeiräte und Heimfürsprecher über ihre Rechte und Pflichten; von Personen mit berechtigtem Interesse an Heimen sowie den Rechten und Pflichten der Träger und der Bewohner; von Personen und Trägern, die Heime errichten wollen oder bereits betreiben.
Die zweite wichtige Aufgabe der Heimaufsicht ist die Heimüberwachung. Hierbei nimmt die Heimaufsicht ordnungsrechtliche Aufgaben wahr, indem sie darauf achtet, dass die Heime ihre Aufgaben und Verpflichtungen gegenüber den Bewohnern wahrnehmen. Hierzu kann sie jederzeit angemeldete, aber auch unangemeldete Prüfungen vornehmen. Prüfungen finden grundsätzlich einmal jährlich statt.
Bei den Prüfungen haben der Heimträger und das Personal Auskünfte zu erteilen. Auch die Bewohner sowie der Heimbeirat und der Heimfürsprecher können von der Heimaufsicht befragt werden.
Zudem ist die Heimaufsicht berechtigt, die Aufzeichnung über die Pflegeplanung und die Pflegeverläufe einzusehen und mit Zustimmung der betroffenen Bewohnerinnen und Bewohner deren Pflegezustand in Augenschein zu nehmen. Mit der Überwachung der Betreuung und Pflege soll deren Qualität gewährleistet werden.
Nicht nur die Heimaufsicht, sondern auch die Pflegekassen und deren Landesverbände, der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK), und die Sozialhilfeträger wirken insbesondere durch den mit einem Heim abgeschlossenen Versorgungsvertrag, die Leistungs- und Qualitätsvereinbarung und Vergütungsvereinbarungen sowie durch die ihnen übertragenen Beratungs- und Überwachungsmöglichkeiten auf dessen Betriebs- und Wirtschaftsführung ein.