Mit der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) bestehen strenge gesetzliche Anforderungen, um das hohe Qualitätsniveau unseres Wassers zu garantieren.
Legionellen-Überprüfung:Der Betreiber einer Anlage zur ständigen Wasserverteilung mit einer Großanlage zur Trinkwassererwärmung, der im Rahmen einer gewerblichen, nicht öffentlichen Tätigkeit Trinkwasser abgibt, muss die Wasserversorgungsanlage künftig nicht mehr jährlich, sondern nur noch alle drei Jahre auf Legionellen untersuchen lassen. Dies betrifft insbesondere Vermieter von Wohnraum in größeren Wohngebäuden.
Bislang haben Betreiber nach
§ 13 Absatz 5 TrinkwV 2001 den Bestand von Großanlagen der Trinkwassererwärmung der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Für die in
§ 14 Absatz 3 (Untersuchunspflichten) der TrinkwV genannten Wasserversorgungsanlagen besteht
keine Anzeigepflicht, jedoch die Verpflichtung, regelmäßige Untersuchungen gemäß Anlage 4 vorzunehmen,und
die Überschreitung des technischen Maßnahmewerts für Legionellen unverzüglich anzuzeigen. Daher kann ein Übersenden der Untersuchungsergebnisse, die unter dem technischen Maßnahmenwert liegen, entfallen.
Uran-Grenzwert:
Als erstes und einziges Land der EU hat Deutschland einen Grenzwert für das Schwermetall Uran im Trinkwasser eingeführt. Dieser legt eine Obergrenze von 10 Mikrogramm pro Liter Trinkwasser fest.
Das natürliche Uran im Trinkwasser stammt aus Uran-führenden Gesteinsschichten, aus deren Grundwasser das Trinkwasser gewonnen wurde. Allerdings sind davon nur wenige Haushalte betroffen, etwa 0,6 Prozent. In den meisten Haushalten lag der Wert von Uran schon vor Einführung des Grenzwertes unter 10 Mikrogramm pro Liter Wasser.
Bleirohre:
Derzeit schreibt die Trinkwasserverordnung als zulässigen Höchstwert für Blei 0,025 Milligramm pro Liter Wasser vor. Nach Ende einer mehrjährigen Übergangsfrist wird der Grenzwert zum 1. Dezember 2013 auf 0,010 Milligramm pro Liter gesenkt.