Einrichtungen, in denen viele Menschen zusammentreffen, können bei der Übertragung von Infektionskrankheiten eine wichtige Rolle spielen. Im Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist für bestimmte Einrichtungen daher nicht nur geregelt, dass diese durch das Gesundheitsamt hygienisch überwacht werden, sondern auch, dass diese innerbetriebliche Verfahren festlegen müssen, um die Übertragung von Krankheiten zu verhindern. Diese Verfahrensweisen müssen schriftlich in so genannten Hygieneplänen festgehalten werden (§ 36 Abs. 1 IfSG).
Hinweise zur Gliederung von Hygieneplänen liefert Anlage 4 der Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe TRBA 250, "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege".
Bei der Erstellung von Hygieneplänen hat es sich ebenfalls bewährt, so genannte
Rahmen- oder Musterhygienepläne (DOC, 130 kB)
heranzuziehen und diese an die konkreten Gegebenheiten der Einrichtung anzupassen.Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder und Jugendliche nehmen in infektiologischer Sicht eine besondere Rolle ein. Die dort Betreuten sind in der Regel empfänglicher für bestimmte Krankheiten, der oftmals enge Kontakt begünstigt die Übertragung, und daneben bestehen teilweise gesetzliche Pflichten zum Besuch der Einrichtungen (z.B. Schulpflicht).
Zum besonderen Schutz der Betreuten widmet das Infektionsschutzgesetz (IfSG) diesen Einrichtungen einen eigenen Abschnitt.
Das Infektionsschutzgesetz zählt zu den Gemeinschaftseinrichtungen solche Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder und Jugendliche betreut werden (§ 33 IfSG). Darunter fallen insbesondere
•Kinderkrippen
•Kindergärten
•Kindertagesstätten
•Kinderhorte
•Schulen und vergleichbare Ausbildungsstätten
•Heime
•Ferienlager oder vergleichbare Einrichtungen
Wesentliche gesetzliche Regelungen zum Infektionsschutz umfassen nach § 34 IfSG:
•Besuchsverbote für Personen, die an bestimmten Infektionskrankheiten leiden oder wenn ein entsprechender Verdacht besteht (§ 34 Abs. 1)
•Besuchsverbote für Personen, die bestimmte Krankheitserreger ausscheiden (sogenannte "Ausscheider"; § 34 Abs. 2)
•Besuchsverbote für Personen, in deren Wohngemeinschaft (z.B. im gleichen Haushalt) bestimmte Infektionskrankheiten aufgetreten sind oder ein entsprechender Verdacht besteht (§ 34 Abs. 3)
•Verpflichtungen für Personen, dass Sachverhalte, die zu einem Besuchsverbot führen, der Gemeinschaftseinrichtung mitgeteilt werden. Die Gemeinschaftseinrichtung verständigt dann das Gesundheitsamt (§ 34 Abs. 5 und 6)